Ermessensspielräume in LEP und NEP zu Gunsten der Wohnbevölkerung

Es ist eben nicht so, dass es keine Ermessenspielräume in der Trassenfindung gibt. Lesen Sie selbst, was Netzentwicklungplan (NEP) und Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern hierzu ausführen.


„Bei M54 und M350 wird bei der Ablösung der bestehenden durch die neue Leitung möglichst die bestehende Trasse genutzt. Dabei sind Abweichungen von der aktuellen Trasse bei der nachgelagerten Planung möglich, um Abstände zu Siedlungen zu erhöhen oder bestehende Belastungen für den Naturraum zu verringern.“

 

Vgl. Netzentwicklungsplan (NEP) 2030


Man vermittelte uns stets, dass in bestehender Trasse zu planen sei. Nach Analyse der Texte im Netzentwicklungsplan stellte sich aber heraus, dass lediglich "möglichst" in bestehender Trasse zu planen sei.

 

Es wird sogar explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Abstand zu Siedlungsräumen erhöht werden kann. Dadurch ergeben sich selbstredend völlig neue Spielräume für eine intelligente Trassenverlaufsplanung, die unter Einhaltung der Mindestabstände auch eine medizinische Betroffenheit von null berücksichtigt. 

 

Es bedarf lediglich der politischen Forderung der konsequenten Anwendung bereits erlassender Regelwerke.


„Höchstspannungsfreileitungen verändern durch ihre Dimension nicht nur die Landschaft, sondern beeinflussen auch das Wohnumfeld der Bevölkerung entlang der Leitungstrassen.

 

Im Sinne einer vorausschauenden, nachhaltigen Raumplanung trägt daher ein vorsorgender Wohnumfeldschutz durch Einhaltung von Mindestabständen zwischen Höchstspannungsfreileitungen und Siedlungen zur Minimierung von Raumnutzungskonflikten bei. Höchstspannungsfreileitungen sind Stromleitungen mit einer Mindestspannung von 220 kV.

 

Für den Fall, dass die Anwendung des Grundsatzes zu einem wesentlich längeren Streckenverlauf führt, sind in die planerische Abwägung der erhöhte

Flächenverbrauch und die dadurch erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen einzubeziehen.

 

Sofern der Einsatz von Erdkabeln rechtlich und technisch möglich ist, soll dieser zur Minimierung der Konflikte mit dem Wohnumfeldschutz aber auch dem Landschaftsbild erfolgen, wenn andernfalls die o. g.  Abstände nicht einzuhalten sind.“

 

Vgl. Landesentwicklungsprogramm LEP Bayern