Energiewirtschaftlichkeit

Fehlende Definition vs. Deutungshoheit

Der Inhalt und Umfang der häufig zitierten „Energiewirtschaftlichkeit“

konnte uns von TenneT bislang nicht definiert werden.

Unbestritten ist jedoch, dass die Schädigung der Gesundheit und Grundstücksentwertungen entlang der Trasse keinerlei Einfluss auf die

Energiewirtschaftlichkeitsrechnung des Netzbetreibers haben wird – leider.

Folgte man dem wissenschaftlich-fundierten Ansatz der Systemwirtschaftlichkeit (Wirkungen auf das Umfeld eines Investitionsobjektes werden dabei kalkulatorisch in Ansatz gebracht) wären sog. „energiewirtschaftlich“ begründete Ausnahmetatbestände

nicht mehr zu rechtfertigen.


„Gute und schlechte Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen

unterscheiden sich durch die sachliche Reichweite und den zeitlichen Horizont

der berücksichtigten Wirkungsverläufe.“

 

Systemrationalisierung und Systemwirtschaftlichkeit,  PFEIFFER ET AL.: 1999


Naheliegend drängt sich selbst bei fehlender begrifflicher Definition von "Energiewirtschaftlichkeit" auf, dass der Ausgangspunkt jeder Trassenneuplanung der P53 nicht deren bestehende Trasse, sondern ZUNÄCHST die kürzeste Verbindungslinie zweier Punkte eines Streckenabschnittes sein sollte.

Dadurch potentiell mögliche Einsparungen im Streckenverlauf kompensieren Mehrausgaben, die durch „Umgehungstrassen“ zum nachhaltigen Schutz der Wohnbevölkerung notwendig sind. 

Die folgende Darstellung soll KEIN Trassenvorschlag darstellen, sondern lediglich die verlogene Diskussion in der Öffentlichkeit zum Thema Energiewirtschaftlichkeit und Planung "in bestehender Trasse" und St. Florian-Prinzip demaskieren.

 

Die heutige Trassenführung (rote Linie) war noch nie "energiewirtschaftlich"! Wenn Sie energiewirtschaftlich sein soll (= Vorgabe im LEP Bayern), müsste sie eigentlich anderenorts verlaufen (gelbe Linie). Nochmal, die gelbe Linie soll explizit kein Trassenvorschlag darstellen, ganz im Gegenteil; die aktuell betroffene Bevölkerung ist es aber leid sich das St. Florian-Prinzip vorwerfen zu lassen und sich permanent für medizinisch eindeutig begründbare selbst verteidigende Maßnahmen zu rechtfertigen.

 

Die Grafik soll lediglich verdeutlichen, dass Nachbargemeinden in der Vergangenheit einfach nur "pures Glück" hatten, das der Trassenplaner in den 1940er Jahren den aktuellen Verlauf wählte. Der Verlauf hätte bspw. beim Abschnitt B genauso gut östlich der gelben Ideallinie verlaufen können. Den aktuellen Trassenverlauf zur Begründung herzunehmen um ungeachtet der gesundheitlichen Gefahren "in bestehender Trasse" zu planen grenzt an Willkür und verstößt unseres Erachtens gegen Artikel 2 des Grundgesetzes, der den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit regelt.

 

Wir appellieren daher auch an die Nachbargemeinden für einen solidarischen kreisübergreifenden Trassenverlauf  einzutreten, so dass überall in unserer Region die medizinische Betroffenheit auf null gesenkt und ein Mindestabstand von 400 m zur Wohnbevölkerung eingehalten werden kann.